Home
Restaurierung
Hotel Ofenhorn
Genossenschaft
Mitglied werden
Gönner werden
Das Binntal
Impressionen
Links
Kontakt
Statuten der «Genossenschaft Pro Binntal» PDF   Drucken 

I. Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft

Art. 1

Unter dem Namen «Genossenschaft Pro Binntal», Binn, besteht mit Sitz in Binn, Kanton Wallis, auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Vorschriften des 29. Titels des Schweiz. Obligationenrechtes.

Art. 2

Die Genossenschaft verfolgt grundsätzlich keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Sie bezweckt namentlich:
  • den Erwerb, Ausbau und Betrieb des Hotels Ofenhorn in Binn sowie die Vermietung zu kostengünstigen Ansätzen an Genossenschafter und Dritte zur angemessen Förderung eines angepassten Fremdenverkehrs im Binntal;
  • die Verwirklichung der im Naturschutzvertrag Binn vereinbarten Zielsetzung in Zusammenarbeit mit der Binntalkommission sowie die Wahrung der intakten landschaftlichen Siedlungsstruktur des Binntales;
  • die langfristige Sicherstellung von Arbeitsplätzen in der Talschaft Binn.

Art. 3

Die Tätigkeit der Genossenschaft umfasst alle mit dem Zweck zusammenhängenden Geschäfte auf spekulationsfreier, gemeinnütziger und sozialer Grundlage.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen werden, die den Genossenschaftszweck unterstützen. Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 5

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die Genossenschaft unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung.

Art. 6

Die vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis für die Mitgliedschaft. Die

Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung erfolgt ist.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod
  4. durch Auflösung von Gesellschaften und Körperschaften

Art. 8

Ein Austrittsgesuch aus der Genossenschaft ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres, frühestens auf Ende des 5. Geschäftsjahres, vom Ende des Geschäftsjahres der Aufnahme an gerechnet, an die Verwaltung zu richten.

Art. 9

Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Genossenschafter durch die GV ausgeschlossen werden.

Art. 10

Mit dem Tod eines Genossenschafters erlischt die Mitgliedschaft. Die Erben können binnen drei Monate nach dem Tode des Genossenschafters durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und Übernahme der Anteilscheine des Verstorbenen in dessen Rechte und Pflichten treten. Übernimmt nicht ein einzelner Erbe die Mitgliedschaft, so hat die Erbengemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 11

Die austretenden Genossenschafter besitzen einen Anspruch auf zinslose Rückerstattung Ihrer Einlagen; dagegen steht Ihnen kein Recht am übrigen Genossenschaftsvermögen zu. Die Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert. Wird infolge des Austrittes eines Genossenschafters die Genossenschaft erheblich geschädigt oder deren Fortbestand gefährdet, kann die Verwaltung die Rückzahlung der Anteilscheine bis auf 3 Jahre hinausschieben und den Ausscheidenden zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichten.

III. Finanzielle Bestimmungen

Art. 12

Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel:

  1. aus dem Anteilscheinkapital
  2. durch Anleihen und Darlehen durch Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit
  3. durch Beiträge und Zuwendungen, die in den vorstehend erwähnten Eingängen nicht enthalten sind
  4. aus Gewinnüberschüssen.

Art. 13

Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Jeder Genossenschafter hat mindestens einen Anteilschein im Betrage von Fr. 250.— zu übernehmen. An Stelle oder teilweise an Stelle von Kapitaleinlagen können Genossenschafter auch Arbeitsleistungen und/ oder Sachwerte einlegen.

Art. 14

Die Genossenschaft übernimmt von der Pro Unter-und Mittelgoms AG (PUMAG), mit Sitz in Fiesch, das Hotel Ofenhorn in Binn auf Parzelle Nr. 40, Plan 14 zum Anrechnungswert von Fr. 600'000.— (Franken sechshunderttausend 0/00) (Gebäude und Inhalt mit Umschwung). Als Gegenwert erhält die Pro Unter-und Mittelgoms AG für den Betrag von Fr. 100'000.— 100 Anteilsscheine à Fr. 1'000.— von der Genossenschaft «Pro Binntal». Der verbleibende Restbetrag von Fr. 500'000.— (Franken fünfhunderttausend 0/00) wird von der Genossenschaft in bar bezahlt.

Art. 15

Die Genossenschafter erhalten für ihre Anteilscheine einen Ferien-oder Konsumationsanspruch in Objekten der Genossenschaft. Die Dauer des Ferien-bzw. Konsumationsanspruches richtet sich nach der Höhe des Anteilscheinkapitals. Erlaubt der Geschäftsgang der Genossenschaft keine Verzinsung des Anteilscheinkapitals, kann die Generalversammlung den Verzicht auf die Gutschriften bzw. eine Reduktion beschliessen. Ein allfälliger Ferien-oder Konsumationsanspruch darf zusammen mit der Verzinsung des Anteilscheinkapitals pro Jahr höchstens 6 % des Nominalwertes des Anteilscheines ausmachen. Die Modalitäten im einzeinen werden in einem Reglement geregelt.

Art. 16

Jede persönliche Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeit der Genossenschaft ist ausgeschlossen.

Art. 17

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. November bis 31. Oktober.

Art. 18

Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet: :

1.   zur Speisung der Reserve- und eventuell weiterer  Fonds

2.   zur Verbesserung des preisgünstigen   Ferienangebots

 

. .

IV. Genossenschaftsorgane

Art. 19

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Art. 20

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschaft. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festlegung und Änderung der Statuten und Reglemente
  2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes, Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung der Anteilscheine
  4. Entlastung der Verwaltung
  5. Beschlussfassung über sämtliche Grundstücksgeschäfte (Eigentum und sonstige dingliche Rechte)
  6. Beschlussfassung über die generellen Ausbauprojekte sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden.
  7. Genehmigung des Budgets der Genossenschaft und des Investitionsprogrammes

Art. 21

Die ordentliche GV ist durch den Vorstand spätestens bis Ende Juni des folgenden Jahres einzuberufen. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen. Die Einberufung durch den Vorstand muss erfolgen, wenn der zwanzigste Teil der Genossenschafter dies verlangen.

Art. 22

Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, Geschäftsbericht und Jahresrechnung, bei Statutenänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, beizulegen.

Art. 23

Geschäfte, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 60 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann die Generalversammlung nicht Beschluss fassen. Die Ausnahme bildet ein Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Art. 24

Jeder Genossenschafter hat – ungeachtet der Anzahl von Anteilscheinen – nur eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechtes in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.

Art. 25

Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die Stimme des Präsidenten. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem der anwesenden Genossenschafter geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die irgendwie an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 26

Zur Leitung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung einen Vorstand von wenigstens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre: die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Der Gemeinde und Burgerschaft Binn steht In Anwendung von Art. 926 OR die Abordnung von je einem Vertreter in den Vorstand zu. Die höchstzulässige ununterbrochene Amtszeit für die Mitglieder des Vorstandes beträgt 12 Jahre. Eine Wahl in das gleiche Amt ist erst nach Ablauf einer vollen Amtsperiode wieder möglich. Für Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen besteht die Ausstandspflicht für die Beschlussfassung in Submissionsverfahren oder anderer Geschäfte, wenn sie selber oder deren Verwandte bis zum 3. Grad mittel-oder unmittelbar betroffen sind.

Art. 27

In die Kompetenzen des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Er hat die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten, die Generalversammlung einzuberufen und deren Beschlüsse auszuführen.
  2. Er erarbeitet zur Genehmigung durch die Generalversammlung die erforderlichen Reglemente aus.
  3. Er ist für die regelmässige Führung der notwendigen Geschäftsbücher, des Genossenschaftsverzeichnisses sowie der Protokolle über ihre eigenen Sitzungen und diejenigen der Generalversammlung besorgt.
  4. Er hat die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstellen.
  5. Er konstituiert aus seiner Mitte die etwa erforderlichen Ausschüsse.

Art. 28

Die GV bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei für die Beschlussfähigkeit mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 29

Über die Art der Unterschrift und die Vertretung der Genossenschaft nach aussen entscheidet der Vorstand. Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist in schriftlicher Form zulässig. Im Rahmen der dem Vorstand von der Generalversammlung eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtig, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte besondere Fachpersonen beizuziehen, welchen beratende Stimme zukommt.

Art. 30

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder die Kontrollstelle das Begehren auf Einberufung stellt. Eine eventuelle Entschädigung für die Bemühungen der Mitglieder des Vorstandes erfolgt gemäss Reglement. Es ist untersagt, an Vorstandsmitglieder Tantiemen oder Gewinnanteile auszuzahlen.

Art. 31

Als Kontrollstelle sind durch die GV mit zweijähriger Amtszeit entweder zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmann oder eine anerkannte Revisionsgesellschaft zu bestimmen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Kontrollstelle ist berechtigt, Zwischenrevisionen und periodische Revisionen der gesamten Geschäftsführung durchzuführen.

Art. 32

Der Vorstand sorgt für den statutengerechten Betrieb des Hotels Ofenhorn durch eine(n) Geschäftsführer(in) oder einen Pächter. Das Anstellungs-bzw. Pachtverhältnis wird in separater Abmachung zwischen Geschäftsführer(in) und Genossenschaft geregelt.

Art. 33

Der Geschäftsführer oder Pächter sorgt für eine möglichst gute Auslastung der Liegenschaften, wobei er in erster Linie auf die Interessen der Genossenschaft Rücksicht zu nehmen hat.

Art. 34

Der Geschäftsführer oder Pächter erstellt jährlich zuhanden des Vorstandes einen Jahresbericht.

V. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation

Art. 35

Zur Statuten-und Reglementsänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der GV abgegebenen Stimmen. für die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig.

Art. 36

Im Falle einer Auflösung der Genossenschaft werden die Genossenschaftsanteile höchstens zum Nennwert zurückgekauft. Die nach der Auflösung der Genossenschaft verbleibenden Mittel sind einer ausschliesslich gemeinnützigen Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

Art. 37

Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 ff. OR.

VI. Publikationsorgan

Art. 38

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in schriftlicher Form.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 39

Soweit in diesen Statuten nichts anderes festgelegt worden ist, wird auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes unter den Art. 828 ff. OR verwiesen. Diese Statuten sind durch die Generalversammlung vom 3. Juni 1992 angenommen worden.

Binn. den 13. Juli 1992

Für die Genossenschaft Pro Binntal

Der Präsident: A. Tenisch

Die Aktuarin: H. Widmer

Die Artikel 13. 15. 18 und 30 wurden an der Generalversammlung vom 26. November 1994 abgeändert.

Binn, den 26. November 1994

Für die Genossenschaft Pro Binntal

Der Präsident: A. Tenisch

Der Aktuar: B. Böhler

Die Artikel  2 und 36 wurden an der Genossenschaftsversammlung vom 9. Juni 2007 abgeändert.

Der Präsident: O. Zumthurm

Der Aktuar: R. Imhof

Der Artikel 18 wurde an der Genossenschaftsversammlung vom 7. Juni 2008 abgeänder.

Der Präsident: O. Zumthurm

Der Aktuar: R. Imhof

 
powered by AB/WEBDESIGN