Home
Restaurierung
Hotel Ofenhorn
Genossenschaft
Mitglied werden
Gönner werden
Das Binntal
Impressionen
Links
Kontakt
Reglement der «Genossenschaft Pro Binntal» PDF   Drucken 

Binn Ferien-und Konsumationsanspruch der Genossenschafter

  1. Genossenschafterlnnen oder deren Bevollmächtigte haben – innerhalb der betrieblichen Möglichkeiten – den Vorrang für ihre Hotelreservationen.

  2. Sie können Preisermässigungen beanspruchen: Pro Fr. 50.-Rechnungsbetrag für Hotel oder Konsumation kann ein Coupon von Fr. 5.-eingelöst werden. Pro Anteilschein werden Coupons im Maximalbetrag von Fr. 15.-ausgegeben.

  3. Die Vergünstigungen für Ferien-und Konsumationsansprüche dürfen zusammen mit der Verzinsung des Anteilscheinkapitals pro Jahr höchstens 6% des Nominalwertes der Anteilscheine ausmachen.

  4. Die Vergünstigungen können auf Dritte übertragen werden. Die Übertragung erfolgt schriftlich auf der Rückseite des Anteilscheines. Es können gleichzeitig mehrere Personen den gleichen Anteilschein nutzen.

  5. Nicht beanspruchte Coupons verfallen auf Ende des Geschäftsjahres zugunsten der Genossenschaft.

Schlussbestimmung

Das Reglement unterliegt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Dieses Reglement wurde durch die Generalversammlung vom 26. November 1994 angenommen.

Binn, 26. November 1994

Für die Genossenschaft Pro Binntal

Der Präsident: A. Tenisch

Der Aktuar: B. Böhler

 
powered by AB/WEBDESIGN